Satzung des Landesverbandes Prostatakrebs Selbsthilfe NRW e.V.

 Landesverband Prostatakrebs-Selbsthilfe Nordrhein-Westfalen e.V.
Mitglied im Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.V.

Satzung (Stand 11.8.2022)

§ 1 Name, Vereinssitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband Prostatakrebs-Selbsthilfe Nordrhein-Westfalen e.V.“ (im Folgenden „LPS“ genannt) mit Sitz in Düsseldorf und ist Mitglied im Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.V. (im Folgenden „BPS“ genannt).

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und -aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öf-fentlichen Gesundheitspflege.

Die Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der Prostatakrebs-Selbsthilfegruppen in Nordrhein-Westfalen, die auf Grundlage der Satzung des Bundesverbandes Prostata-krebs Selbsthilfe e.V. tätig sind, ist dabei eine der Hauptaufgaben des Landesverbandes.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. Öffentlichkeitsarbeit, um Patienten zu informieren und ihnen den Anschluss an die Selbsthilfegruppen zu ermöglichen,
b. Öffentlichkeitsarbeit, um in der Gesellschaft das Verständnis für die mit der
Krankheit zusammenhängenden Probleme zu verbessern,
c. Die Vertretung der Interessen der Selbsthilfegruppen gegenüber Institutionen und Or-ganisationen des Gesundheitswesens in Nordrhein-Westfalen und der Zusammenar-beit mit diesen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale

(1) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vereinsämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages entgeltlich oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben (z.B. § 3 Nr. 26a ESt („Ehrenamtspauschale“)) ausgeübt werden.

(2) Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der An-spruch auf Ersatz der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden.
Das Weitere regelt eine Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschlie-ßen ist.

§ 5 Finanzen des Landesverbandes

(1) Der Landesverband regelt seine Finanzierung eigenverantwortlich Er kann Anträge auf finanzielle Unterstützung bei natürlichen und juristischen Personen stellen.

(2) Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren jährliche Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden kann.

(3) Der Verein finanziert sich darüber hinaus auch durch freiwillige Leistungen der Mitglie-der, Zuwendungen, Spenden, öffentliche Gelder und weitere Einnahmen.

§ 6 Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Regional- und Ortsgruppen, die eingetragene Vereine (e.V.) oder nicht rechtsfähige Vereine (n.r.V.) sind, sowie in örtliche Selbsthilfegruppen als unselbstständige Untergliederungen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gruppen verfolgen und unterstützen die satzungsmäßigen Ziele auf regionaler Ebene.Sie müssen vom Landesverband ausdrücklich als Untergliederung des LPS anerkannt werden.

(3) Die Untergliederungen tragen den Namen „Prostatakrebs Selbsthilfegruppe“ mit einem den Ort / die Region ihrer Tätigkeit bezeichnenden Zusatz, der ihr begrenztes
Betätigungsfeld angibt. Sie verwalten und verwenden die ihnen anvertrauten Mittel für den BPS.

(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, verlieren das Recht, das Vereinslogo sowie den Namen des Vereins oder dessen Kürzel in ihrem Namen zu führen. Sie dürfen sich au-ßerdem nicht mehr – weder wörtlich noch sinngemäß – als Mitglied des BPS bzw. LPS bezeichnen.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder sind rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, die als Unterglie-derung durch den Landesverband anerkannt sind.
Sie werden durch den Vorsitzenden ) – im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes vom Vorstand bevollmächtigtes Mitglied – in der Mitgliederversammlung des Landesver-bandes vertreten.

(2) Die unselbständigen Untergliederungen werden durch den von der Gruppe gewählten Gruppenleiter/-sprecher 1), im Falle seiner Verhinderung durch eine von der Gruppe be-vollmächtigte Person vertreten.

(3) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördert oder unterstützt.

(4) Die Mitgliedschaft der eingetragenen und nicht eingetragenen Untergliederungen im Landesverband setzt die Mitgliedschaft im BPS voraus.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Anträge auf Mitgliedschaft im LPS oder auf Anerkennung als Untergliederung des LPS sind schriftlich an den Vorstand des LPS zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.

(2) Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die darüber endgültig beschließt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt,
b. durch Ausschluss,
c. durch Auflösung oder Aufhebung, sofern es sich bei dem Mitglied um eine Selbsthil-fegruppe, um eine juristische Person oder einen sonstigen Personenverband handelt
d. durch Tod

(2) Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird mit dem Eingangsdatum der schriftlichen Erklärung bei der Ge-schäftsstelle wirksam.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. vereinsschädigendes Verhalten) kann der Vorstand des Vereins ein Mitglied nach schriftlicher Anhörung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Hiergegen kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung Widerspruch einlegen. Über den Wider-spruch entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder¬versammlung. Bis dahin ruhen alle mitgliedschaftlichen Rechte des betroffenen Mitglieds.

(4) Ist ein Mitglied mit mehr als 2 Beitragszahlungen in Rückstand kann es nach zweimaliger Mahnung durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederlisteliste gestrichen werden.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Landesverbandes sind

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die anerkann-ten Untergliederungen gemäß § 6 sind mit jeweils einer Stimme in der Mitgliederversamm-lung vertreten. Eine eventuell erteilte interne Bevollmächtigung (§ 7 Abs. 1 o. 2) ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Mehrfachvertretungen sind ausgeschlossen. Ist ein Vorstandsmitglied des LPS gleichzei-tig Leiter einer Untergliederung im Sinne des § 6, so wird eine rechtsfähige (e.V.) oder teil-rechtsfähige Untergliederung (n.r.V.) von einem satzungsgemäß dazu befugten Stellver-treter, eine unselbstständige Untergliederung von einem entsprechend bevollmächtigen Vertreter (§ 7 Abs. 2) vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberu-fen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindes-tens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt an dem Tag zu laufen, der auf das Datum des Poststempels des Einladungs-schreibens folgt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem LPS bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes gerichtet war. Die Einla-dung kann auch per Mail erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Empfänger über die technischen Voraussetzungen für den E-Mail-Empfang verfügt.

Mit der Tagesordnung sind sämtliche Beschlussvorlagen sowie die zur Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen zuzusenden.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wo-chen vor der Mitgliederversammlung vorliegen und den Mitgliedern bis eine Woche vor der Versammlung bekannt gegeben werden.

(4) Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, deren Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit anerkannt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen und andere für den Ver-ein bedeutsame Entscheidungen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberu-fen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies unter Beifügung einer konkreten Be-schlussvorlage nebst Begründung schriftlich beantragen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen gefasst. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird ein Verlaufsprotokoll erstellt. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb von 2 Monaten zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist von der nächsten Mitgliederver-sammlung zu genehmigen.

§ 12 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Ihr obliegt insbesondere

a. die Entscheidung über grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit,
b. die Beschlussfassung über Erhebung und Höhe der Beiträge,
c. die Entscheidung über Satzungsänderungen,
d. die Beschlussfassung über Vereinsordnungen,
e. die Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs,
f. die Entgegennahme und Genehmigung der Jahrestätigkeits- und der Jahresab-schlussberichte,
g. die Entlastung, Wahl und vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
h. die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie zweier Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren,
i. die Wahl der Kassenprüfer (§ 16),
j. die Entscheidung über alle sonstigen Fragen, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
k. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens fünf von der Mitgliederversammlung gewählten gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
In der konstituierenden Sitzung wählt der Vorstand aus seinen Reihen den*die Vorsit-zende*n, den/die Schatzmeister*in und den/die Schriftführer*in und vereinbart einver-nehmlich die Aufgabenstellung aller gewählten Vorstandsmitglieder. Das Nähere zur Wahl und zur Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister*in und der/die Schriftführer*in, alle jeweils ge-meinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist.

Gewählt wird der Vorstand im Wege der Gesamtwahl (zusammengefasste Einzelwahl), so-fern die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit die Einzelwahl beschließt.

Für die Wahl des Vorstands ist die einfache Mehrheit nur im ersten Wahlgang erforder-lich. Werden im ersten Wahlgang nicht mindestens drei Vorstandsmitglieder gewählt, ist in den weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.

Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

Die Wahlen sind geheim, d.h. mit verdeckten Stimmzetteln auszuführen. Im Falle der Einzelwahl kann auf Antrag auch offen abgestimmt weden. Der Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen
Die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder (3-5) ergibt sich aus dem Wahlverfahren. Ist im ersten Wahlgang die erforderliche Mindestzahl von 3 Vorstandsmitgliedern er-reicht, gilt dies als Entscheidung der Versammlung keine weiteren Vorstandsmitglieder über die erforderliche Mindestzahl hinaus bestellen zu wollen. In diesem Fall findet kein weiterer Wahlgang statt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein bzw. zwei neue Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, bzw. der ausgeschiedenen Vor-standsmitglieder.

(4) Das Vorstandsamt endet mit der Abwahl, Tod, Niederlegung des Amtes oder Abberufung. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle unterhalten und einen hauptamtlichen Ge-schäftsführer bestellen (§ 15).
Darüber hinaus kann er für die Erledigung besonderer Aufgaben oder zu seiner fach-kundigen Unterstützung kompetente Personen berufen oder Ausschüsse/Beiräte bilden. Diese können auf Einladung des Vorstandes in beratender Funktion ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die auf diese Weise berufenen Personen ha-ben lediglich Anspruch auf Erstattung der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Ver-ein entstandenen notwendigen Aufwendungen.

(6) Der Vorstand ist u.a. für folgende Aufgaben zuständig:

a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
b. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
c. Vornahme von Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehör-den aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern so bald wie möglich mitzuteilen.
d. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
In der konstituierenden Vorstandssitzung nach der Wahl nimmt der Vorstand die Ver-teilung der Aufgaben und Zuständigkeiten vor. Die Verteilung der Aufgaben und Zu-ständigkeiten ist zu protokollieren und den Mitgliedern bekannt zu geben. Die nähere Ausgestaltung der Vorstandsarbeit erfolgt durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
e. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
f. Die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und die Ver-wendung des Vereinsvermögens.

(7) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 14 Grundsätze der Vorstandsarbeit

(1) Der Vorstand arbeitet kooperativ und vertrauensvoll mit dem Bundesverband Prostata-krebs Selbsthilfe e. V. zusammen.

(2) Vorstandsmitglieder, die Beauftragten und Beiratsmitglieder arbeiten eng und vertrauens-voll zusammen. Sie unterrichten sich rechtzeitig und angemessen über alle wichtigen Angelegenheiten.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vor-sitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied mit einer Frist von 1 Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Vorstands-sitzungen finden mindestens dreimal pro Jahr statt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der amtierenden und erschienenen Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleich-heit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Die Vorstandssitzung kann als Präsenzveranstaltung oder virtuell durchgeführt werden. Die virtuelle Sitzung ist gegenüber der präsenten Sitzung nachrangig. Der Vorsitzende entscheidet darüber nach sachgerechten Erwägungen und teilt dies in der Einladung zur Vorstandssitzung mit.

Virtuelle Sitzungen finden in einem nur für die Vorstandsmitglieder mit ihren Legitimati-onsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort in einem gesicherten Chatroom oder per Videokonferenz statt. Das Passwort wird frühestens 1 bis 2 Tage vor der Sitzung per Mail zugeschickt. Es ist jeweils nur für eine virtuelle Sitzung gültig. Die Vorstandsmitglie-der sind verpflichtet das Passwort geheim zu halten. Darüber hinaus haben die Vor-standsmitglieder die Nichtöffentlichkeit der Vorstandssitzung sicherzustellen.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Vorstandssitzungen.

(5) Über die Vorstandssitzung ist ein Verlaufsprotokoll zu erstellen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Angelegenheit erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.

(7) Das Nähere regelt die GO für den Vorstand.

§ 15 Geschäftsführer*in
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Ge-schäftsführer bestellen. Dieser kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegen-heiten bevollmächtigt werden. Er ist für die Durchführung der seinem Aufgabenbereich zugehörigen bzw. ihm durch den Vorstand zugewiesenen Beschlüsse verantwortlich.

(2) Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers als besonderem Vertreter umfasst alle Rechtsgeschäfte, die der ihr*m zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

(3) Der/die Geschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes, den Mitgliederver-sammlungen sowie an den Versammlungen Beratungsgremien und Ausschüsse ohne Stimmrecht teil, soweit nicht der geschäftsführende Bundesvorstand etwas anderes be-stimmt.

(4) Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis ist in das Vereinsregis-ter einzutragen.

§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die Kassenprüfung ist durch zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder oder durch ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer-, Steuer-beraterbüro durchzuführen.

(3) Die Kassenprüfer müssen volljährig und geschäftsfähig sein; sie werden durch die Mit-gliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Kassenprüfers an dessen Stelle tritt.

(4) Vorstands- und Beiratsmitglieder oder mit ihnen verwandte oder verschwägerte Personen sowie Lebenspartner dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 17 Haftung

(1) Gemäß §31a BGB haftet der Vorstand dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vor-standspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit.

(2) Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstands-pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(3) Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins oder des Bundesverbandes ab-gedeckt sind.

(4) Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Vorstandsmitglieder, die nicht ehrenamt-lich tätig sind, entsprechend.

§ 18 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der LPS den Namen, die Adresse, die Telefonnum-mer, das Geburtsdatum und den Beruf auf.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur dann verarbeitet oder genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszwecks dienlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbei-tung oder Nutzung entgegensteht.

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Als Mitglied des Bundesverbandes Prostatakrebs Selbsthilfe e.V. ist der Verein verpflichtet seine Untergliederungen und Mitglieder an den Bundesverband zu melden.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens (z.B. Vereinsjubiläen, Eh-rungen von Mitgliedern, Feierlichkeiten) in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann je-derzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. In die-sem Fall unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentli-chung.

Mitgliederlisten werden in digitaler oder gedruckter Form nur an Vorstandsmitglieder, Mit-arbeiter der Geschäftsstelle und Mitglieder ausgehändigt. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden.

(3) Der Verein informiert die Presse über die Ergebnisse öffentlicher Veranstaltungen durch Übermittlung folgender Daten: Vorname und Name, Zugehörigkeit zu einer Untergliede-rung.

Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Datenschutzerklärung/Einwilligungserklärung für die Veröffent-lichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine sol-che Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Ein-willigung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Über den Einwand bzw. den Widerruf des Mitglieds ist die Untergliederung des LPS, dem das Mitglied angehört, zu unterrichten.

(4) Jedes Mitglied kann jederzeit beim Verein schriftlich erfragen, welche Daten von ihm ge-speichert sind und ggf. die Löschung einzelner Bestandteile verlangen, soweit sie nicht für die Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich sind.

(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburts-jahr und Beruf des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steu-ergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 19 Schiedsklausel

Streitigkeiten

a. zwischen dem Verein und/oder einem seiner Organe auf der einen Seite und einem oder mehreren Mitgliedern auf der anderen Seite,
b. zwischen oder innerhalb von Organen,
c. zwischen Mitgliedern aufgrund ihrer Mitgliedschaft sowie
d. über die Rechtswirksamkeit und / oder die Auslegung von Satzungsrecht oder Ver-einsordnungen werden durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Streitbelegungsordnung des BPS in der letztgültigen Fassung entschieden. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann eine Schiedskommission für die Parteien einberufen wer-den.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Landesverbandes wird mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstig-ter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband Prostata-krebs Selbsthilfe e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützi-ge Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Satzung vom 11.8.2022
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.8.2022

Die geänderten Bestimmungen des Satzungstextes stimmen mit dem Beschluss über die Ände-rung des Satzungstextes vom 11.8.2022 überein und die unveränderten Bestimmungen stim-men mit dem zuletzt dem Vereinsregister eingereichten Wortlaut überein

Ihr Titel

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